Damit bleibt von vornherein kein Raum für die Anwendung der Dumont-Praxis. Indes liegt auf der Hand, dass die von den Pflichtigen unmittelbar nach dem Kauf getätigten Bauinvestitionen, welche per 2006 und 2007 behauptete Kosten von rund Fr. 2.6 Mio. auslösten, nicht blossen Re- novations- bzw. Instandstellungs-charakter haben können, sondern schwergewichtig als wertvermehrend qualifizieren. Dies ergibt sich denn auch aus der Gebührenverfügung der Gemeinde G vom 22. Mai 2009, gemäss welcher der Gebäudewert vor dem Umbau (7. September 2005) Fr. 937'000.- und danach (18. Juli 2008) Fr. 2'566'800.- betragen hat (vgl. Ordner/Register 11). Die Pflichtigen stellen wertvermehrende Kos-