Die Pflichtigen halten dem entgegen, dass das Schätzungseröffnungsprotokoll das Baujahr 1985 ausweise; einen diesbezüglichen Beleg haben sie indes nicht eingereicht und den Bündner Schätzungseröffnungen in den Steuerakten lässt sich kein Baujahr entnehmen (vgl. Beilagen). Unabhängig vom tatsächlichen Erstellungsjahr kann aber gesagt werden, dass ein in den 70er- oder 80er-Jahren erstelltes "Wochenendhaus", welches anfangs 2006 für immerhin Fr. 2 Mio. gekauft worden ist, mit Bestimmtheit nicht in einem verwahrlosten bzw. total baufälligen Zustand gewesen sein kann. Damit bleibt von vornherein kein Raum für die Anwendung der Dumont-Praxis.