b) Mit der Einsprache liessen die Pflichtigen noch weitere Ausführungsbeschriebe und Fotos nachreichen. Die Vorinstanz erhöhte in der Folge im Einspracheentscheid den streitigen Abzug auf Fr. 171'900.-. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass der Zustand des Ferienhauses vor der Sanierung auch unter Einbezug der nachgereichten Unterlagen unklar bleibe. Sodann habe der Neubauwert gemäss Schätzung der Gemeinde G zwischen 2005 und 2008 um Fr. 1'629'800.- zugenommen, was wertvermehrend zu würdigen sei. Naturgemäss könnten die abzugsfähigen Unterhaltskosten bei grösseren Sanierungen und Umbauten nicht exakt bestimmt werden.