Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis liess der Steuerkommissär im Rahmen der Einschätzung bzw. Veranlagung lediglich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte Kosten von Fr. 87'200.- zum Abzug zu. Dabei wies er darauf hin, dass wohl diverse Rechnungskopien sowie Kostenaufstellungen vorgelegt worden seien; Fotos, Verkaufsbroschüren und Sachdarstellungen, aus welchen der vormalige Zustand ersichtlich sei, fehlten jedoch, weshalb der steuerlich abzugsfähige Unterhalt nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei.