Hierzu bedarf es insbesondere genauer Angaben über die ausgeführten Arbeiten und den Zustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach dem Umbau (RB 1997 Nr. 51; VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1). 5. a) Im Rahmen der steuerbehördlichen Sachverhaltsuntersuchung erliess der Steuerkommissär am 6. November 2009 die folgende Auflage: