Aufwendungen sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Anteile, was häufig bei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist, sind die Aufwendungen im Umfang der werterhaltenden Anteile zum Abzug zuzulassen, während die wertvermehrenden Anteile nicht abzugsberechtigt sind; die Anteile sind diesfalls zu schätzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 45 DBG und § 30 N 46 StG). Dabei ist es wiederum Sache der Steuerpflichtigen, die notwendigen Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Hierzu bedarf es insbesondere genauer Angaben über die ausgeführten Arbeiten und den Zustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach dem Umbau (RB 1997 Nr. 51; VGr, 22. April 1986 =