32 N 39 DBG und § 30 N 48 StG). Vorbehalten bleibt im hier betroffenen Steuerjahr 2006 sodann die in der ganzen Schweiz noch anwendbare Dumont- Praxis, gemäss welcher für Liegenschaften, die im vernachlässigten Zustand erworben wurden, in den ersten fünf Jahren keine Instandstellungskosten abgezogen werden dürfen (BGr, 2. Februar 2005 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Die Unterhaltsmassnahmen zielen letztlich darauf ab, die Liegenschaft langfristig in ertragsfähigem Zustand zu erhalten (RB 1971 Nr. 32; Dieter Egloff in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2004, § 39 N 38).