4. a) Die Pflichtigen haben am 5. Januar 2006 für Fr. 2 Mio. ein Wohnhaus in G erworben (Liegenschaft Nr. von 972 m2; vgl. Kaufvertrag). In der Steuererklärung 2006 vom 18. März 2008 deklarierten sie diesbezügliche Unterhaltskosten per 2006 von Fr. 2'261'697.-. In der rektifizierten Deklaration vom 3. April 2008 gaben sie diese Kosten noch mit Fr. 1'134'336.- an. Die Vorinstanz hat hiervon einen geschätzten Kostenanteil von Fr. 171'900.- zum Abzug zugelassen, derweil die Pflichtigen die gesamten Kosten gemäss rektifizierter Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt haben wollen.