1 DB.2011.61 1 ST.2011.91 - 13 - dem Pflichtigen auch von der C AG allein für den Monat Februar 2006 noch ein Nettolohn von Fr. 296'728.- ausgerichtet worden ist (vgl. Lohnausweis 2006 der C AG). ff) Nach alledem bleibt es dabei, dass die Lohnaufrechnung aus dem Aktienverkauf zu Recht erfolgt ist.