Nicht gegen die Salärqualifikation des Aktienkaufpreises spricht sodann der weitere Einwand, wonach dem Pflichtigen im Rahmen seines Arbeitsvertrages mit der F AG bereits ein branchenüblicher Fixlohn sowie ein marktgerechter gewinnabhängiger Bonus eingeräumt worden sei, womit kein Raum für eine Zusatzentschädigung verbleibe. Im Bereich Corporate Finance ist die Salarierung von Spitzenkader bekanntermassen gegen oben offen.