Hinter dem Aktienkauf stand der Kauf und die Bindung eines Spezialistenteams, womit die den Spezialisten zufliessenden Entschädigungen für die Überlassung der 51%- Aktienmehrheit als Arbeitsentgelt zu würdigen sind. Auch die Goodwillargumentation führte im Übrigen nicht zu einem steuerfreien Kapitalgewinn. Ein von der Käuferin bezahlter Goodwill wäre diesfalls nämlich nicht von der F AG (bzw. der E AG) erschaffen worden, sondern von der C AG, sodass im gleichen Umfang von steuerbaren geldwerten Leistungen der C AG an die ausscheidenden Poolmitglieder auszugehen wäre.