ee) Der Einwand der Pflichtigen, wonach der weit über dem Substanzwert bezahlte Kaufpreis für den Goodwill der F AG bezahlt worden sei, verfängt nicht. Das Gewinnpotential der Letzteren war vorab personeller Natur; es waren die einzelnen Mitarbeiter der neu gegründeten Unternehmung, die mit ihrem Knowhow, ihren Kundenbeziehungen und ihrer Arbeitsleistung die künftigen Ertragsaussichten prägten. Hinter dem Aktienkauf stand der Kauf und die Bindung eines Spezialistenteams, womit die den Spezialisten zufliessenden Entschädigungen für die Überlassung der 51%- Aktienmehrheit als Arbeitsentgelt zu würdigen sind.