Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Entgelt, welches der Pflichtige für die Abgabe seiner 12'750 Aktien erhalten hat, seine (erfolgsbezogene) Arbeitsleistung für die D Gruppe abgilt und damit Salärcharakter hat; von einem steuerfreien Kapitalgewinn kann folglich keine Rede sein kann. Die dem Pflichtigen per 2006 ausbezahlte Kaufpreiszahlung (1. Tranche) im Betrag von Fr. 1'023'750.- wurde demnach zu Recht als steuerbares Einkommen qualifiziert und entsprechend aufgerechnet.