Daraus folgt, dass die Firmengründer eben nicht bloss die Aktienmehrheit ihrer neu gegründeten Finanzberatungsgesellschaft an die D KG verkauften, sondern auch ihre persönliche Beratungstätigkeit für die F AG bzw. die übergeordnete D Gruppe. Dies erklärt denn auch, wieso vereinbart wurde, dass der Kaufpreis in vier Jahrestranchen zu bezahlen ist (Ziff. 1.2). Dabei hatte die Käuferin nur die 1. Tranche per Datum des Vertragsvollzugs (3. Januar 2006) zu bezahlen; das Auszahlen der weiteren Tranchen per 3. Januar 2007/2008/2009 war jeweils an die Bedingung eines per Auszahlungsdatum ungekündigten Arbeitsverhältnisses des betreffenden Aktienver-