cc) Diese Sachverhaltsschilderung ist unbestritten und durch verschiedene Dokumente belegt. Zu ergänzen bleibt, dass die C AG gemäss Austrittsvereinbarung der E AG das Büromobiliar für Fr. 100'000.- verkaufte, während Mobiltelefone, Laptops etc. zurückzugeben waren. Weitere Fr. 100'000.- verlangte die C AG für die Überlassung der Kunden "Real Estate". Betreffend die laufenden, noch nicht abgeschlossenen Mandate im Kerngeschäft (Corporate Finance) wurde – wie vom Pflichtigen erwähnt – vereinbart, dass über die Erfolgshonorare mit der C AG nach einem bestimmten Schlüssel abzurechnen ist.