Überdies hätten sich die Partner auch verpflichtet, allfällige nicht durch die Versicherung von C AG gedeckte Kosten für Haftungsfälle von bereits abgewickelten Mandaten rückwirkend bis zum 1. Juli 2002 zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme seien in der Austrittsvereinbarung auch die Übernahme von Mandatsakten, der Verkauf von Büromobiliar, Geschäftswagen und Mobiltelefonen sowie Versicherungsfragen geregelt worden. Die D KG habe die Austrittsvereinbarung mit Bezug auf einzelne Bedingungen mit unterzeichnet; dies mit dem einseitigen Recht, allfällige Verpflichtungen daraus ab 1. Dezember 2005 befreiend auf die F AG (damals