Der Pflichtige zeichnete bei der Gründung der E AG 25'000 Aktien à Fr. 1.- und wendete also eigene Mittel im Betrag von Fr. 25'000.- auf. Wenn er 12'750 dieser Aktien (= 51%) nach lediglich drei Monaten für Fr. 3'836'250.- an die D KG verkaufen konnte (bzw. alle Poolmitglieder 51% ihrer Aktien für insgesamt Fr. 15'345'000.-), entspricht dies einer Vermehrung des einbezahlten Nominalwerts um das 300-fache. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, aus welchen Gründen die Käuferin bereit war, für eine 51%-Mehrheit an einer neu gegründeten Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.- einen zweistelligen Millionenbetrag zu bezahlen.