Weil er den Mehrwert der Aktien realisiert habe, indem er mit dem Verkauf die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien aufgegeben und als adäquate Folge davon bzw. als Gegenleistung aus dem Aktienverkaufsvertrag ein neues Vermögensrecht in Form von Geld bzw. einer Geldforderung erlangt habe, liege auch aus steuerrechtlicher Sicht ein Kapitalgewinn vor. Weil der Pflichtige sodann über kein Geschäftsvermögen verfüge und den Aktienerwerb unbestrittenermassen mit eigenen Mitteln finanziert habe, liege ein auf Privatvermögen erzielter steuerfreier Kapitalgewinn vor.