Aus wirtschaftlicher Sicht handle es sich damit zweifellos um einen Kapitalgewinn, denn er habe die Aktien anlässlich der Gesellschaftsgründung zum Nennwert erworben und einen Teil davon später zu einem höheren Verkaufspreis an einen Dritten veräussern können. Weil er den Mehrwert der Aktien realisiert habe, indem er mit dem Verkauf die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien aufgegeben und als adäquate Folge davon bzw. als Gegenleistung aus dem Aktienverkaufsvertrag ein neues Vermögensrecht in Form von Geld bzw. einer Geldforderung erlangt habe, liege auch aus steuerrechtlicher Sicht ein Kapitalgewinn vor.