Beim Verkauf sei der Aktienkaufpreis an den neuen Bankpartner im Wesentlichen aufgrund der kapitalisierten Gewinne gemäss Business-Plan bestimmt worden. Weil der Pflichtige dergestalt die Aktien zu einem entsprechend höheren Preis habe verkaufen können und als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung den Kaufpreis erhalten habe, habe er einen Mehrwert der Aktien realisiert. Aus wirtschaftlicher Sicht handle es sich damit zweifellos um einen Kapitalgewinn, denn er habe die Aktien anlässlich der Gesellschaftsgründung zum Nennwert erworben und einen Teil davon später zu einem höheren Verkaufspreis an einen Dritten veräussern können.