b) Die Pflichtigen lassen mit Blick auf diesen Nachweis beschwerde- und rekursweise vorbringen, der pflichtige Ehemann habe mit flüssigen Mitteln aus seinem Privatvermögen als Mitgründer Aktien der E AG liberiert und die Aktien zu Eigentum erworben. Die Höhe seiner Investition sei einzig durch die Entschädigung bestimmt worden, welche die E AG der C AG für die Betriebsübernahme habe entrichten müssen. Beim Verkauf sei der Aktienkaufpreis an den neuen Bankpartner im Wesentlichen aufgrund der kapitalisierten Gewinne gemäss Business-Plan bestimmt worden.