Per Januar 2006 ist damit zunächst ein Vermögenszufluss von Fr. 1'011'000.- (Fr. 1'023'750.- ./. Fr. 12'750.-) ausgewiesen, womit diesbezüglich im Sinn einer natürlichen Vermutung von steuerbarem Einkommen auszugehen ist. Damit obliegt den Pflichtigen der Nachweis, dass es sich bei diesem Nettozufluss ausschliesslich um einen steuerfreien Kapitalgewinn handelte, d.h. dass der Kaufpreis ausschliesslich für den Kaufgegenstand (die Aktien) geleistet worden ist.