Der Arbeitgeber muss aber im Zeitpunkt der Leistung über diese verfügen können; überträgt der Arbeitgeber Aktien an den Arbeitnehmer, die dieser später mit Gewinn veräussert, kann dieser Gewinn nur dann als Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert werden, wenn der Arbeitgeber diesen Aktiengewinn (ganz oder teilweise) bereits im Zeitpunkt der Aktienübertragung realisieren konnte (StRK IV, 18. Dezember 1998, StE 2000 B 22.1 Nr. 3). Naturalleistungen des Arbeitgebers können entweder Lohnbestandteile sein, welche dem Arbeitnehmer regelmässig zufliessen, oder sie können dem Arbeitnehmer lediglich von Fall zu Fall ausgerichtet werden.