1. Strittig ist zunächst, ob der vom Pflichtigen beim Verkauf von 12'750 F AG- Aktien an die D KG erzielte Nettoerlös (im Umfang der Zahlung 2006) steuerbar ist. Die Pflichtigen gehen diesbezüglich von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen aus, während die Steuerbehörde dafür hält, es liege Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor. Ein zweiter Streitpunkt betrifft die Abzugsfähigkeit der von den Pflichtigen deklarierten Kosten für den Unterhalt ihrer Liegenschaft in G.