C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 7. April 2011 wandten sich die Pflichtigen abermals gegen die Steuerbarkeit des Gewinns aus dem Aktienverkauf sowie die Kürzung der deklarierten Liegenschaftenunterhaltskosten. Dementsprechend stellten sie Antrag auf Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf jeweils Fr. 0.-. Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 19. April 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 nahmen die Pflichtigen unaufgefordert Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.