B. Die hiergegen gerichteten Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 8. März 2011 teilweise gut. Dabei wurde an der Steuerbarkeit des Gewinns aus dem Aktienverkauf festgehalten; die abziehbaren Unterhaltskosten wurden demgegenüber geringfügig angehoben, sodass nunmehr ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'449'300.- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'454'200.- (direkte Bundessteuer) resultierte.