In der Steuererklärung 2006 gingen die Pflichtigen mit Bezug auf diesen Aktienverkauf von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus. Trotz Erwerbseinkünften beider Pflichtigen von über Fr. 900'000.- deklarierten sie sodann ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-. Grund dafür waren geltend gemachte Liegenschaftenunterhaltskosten von über Fr. 1 Mio. Diese betrafen ein Ferienhaus in G, welches die Pflichtigen am 5. Januar 2006 für Fr. 2 Mio. gekauft und in der Folge umgebaut hatten. Nach Durchführung eines Auflageverfahrens setzte der Steuerkommissär am 12. November 2010 die Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2006 wie folgt fest: