{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n Diesbezüglich wurden keine Beschriebe vorgelegt. Den Rechnungen im Ordner ist aber zu entnehmen, dass das Schrägdach neu eingedeckt worden ist, wobei per\n2006 entsprechende Dachdeckerkosten (BKP 224) von Fr. 35'000.- angefallen sein\nsollen (davon ist ein Anteil von Fr. 29'750.- als werterhaltend aufgeführt). Ein Beleg für\ndie entsprechende Akontorechnung bzw. Zahlung fehlt indes.\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 24 -\n\nGestrichen wurde offenbar auch die Fassade, wobei werterhaltende Kosten\nper 2006 für \"äussere Malerarbeiten\" von Fr. 31'635.- vermerkt sind. Eine entsprechende Malerabrechnung fehlt jedoch und gemäss Architektenabrechnung betreffen\ndiese Malerkosten den Aussen- und Innenbereich, was wiederum Abgrenzungsfragen\naufwirft.\n\nKosten für Gärtnerarbeiten oder Terrainanpassungen (Erdbewegungen) wurden per 2006 nicht aufgeführt und hätten aber (soweit evt. in den unspezifizierten\nBaumeisterarbeiten enthalten) von vornherein insoweit keinen werterhaltenden Charakter, als der Zusammenhang zum neuen Terrassenanbau naheliegt.\n\ng) Zusammenfassend ergibt eine Durchsicht der vorliegenden Beweismittel,\ndass das für Fr. 2 Mio. erworbene Wohnhaus einerseits eine luxuriöse Modernisierung\nunter Verwendung von edlen Materialien (Natursteine, Holzverkleidungen etc.) und\nandrerseits mit dem das Untergeschoss freilegenden Terrassenanbau und der\nSchleppgaube im Dachgeschoss auch kostspielige räumliche Erweiterungen erfahren\nhat. Auch im Bereich der Haustechnik (Sanitärbereich, Elektro/Licht/Multimedia etc.)\nwurde nicht primär die bestehende Infrastruktur renoviert oder instand gestellt, sondern\nverursachten modernste Neuinstallationen den zur Diskussion stehenden Kostenaufwand. Insgesamt wurde das Wohnhaus klarerweise in den Rang eines besser ausgestatteten Gebäudes im obersten Luxussegment gehoben; dies zeigt denn auch der\nmassive Anstieg der Neuwertschätzung der Gemeinde G. Die Kosten für diese Modernisierungen und neubauähnlichen Erweiterungen sind damit weitgehend als wertvermehrend bzw. als nicht abzugsfähige Vermögensanlage zu würdigen.\n\nGewisse werterhaltende Anteile sind den Pflichtigen immerhin insoweit zuzugestehen, als grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das im Kaufzeitpunkt 20 bis\n30jährige Haus wohl eine erste umfassende Renovation mit periodisch wiederkehrendem Charakter nötig hatte. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an\ninnere und äussere Malerarbeiten (Wände und Decken) sowie an die Erneuerung von\nBodenbelägen, sanitären bzw. technischen Einrichtungen (Küche, Nasszellen, Heizung) und Fenstern. Wenn die Vorinstanz entsprechende Anteile auf Fr. 300'000.- geschätzt hat, was rund einem Drittel der ursprünglichen Neuwertschätzung entspricht,\nerscheint dies nicht unangemessen, zumal mangels ausreichender Dokumentationen\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 25 -\n\nund mit Blick auf den Kaufpreis von Fr. 2 Mio. nicht einmal ganz ausgeschlossen werden kann, dass das Haus in renoviertem Zustand gekauft wurde und damit angefallene\nBaukosten (wie z.B. Kosten für den Ersatz einer neuen Küche aus Gründen der Ästhetik) den Lebenshaltungskosten zuzuordnen wären. Soweit die Vorinstanz die geschätzten Kosten nach dem Abrechnungsschlüssel der Pflichtigen auf die Steuerjahre\n2006 und 2007 verteilt hat (= Fr. 171'900.- per 2006), erscheint dies ebenfalls als\nsachgerecht. Die von den Pflichtigen selektiv eingereichten Unterlagen eignen sich\njedenfalls nicht zum Nachweis, dass höhere Kosten für werterhaltende bauliche Massnahmen angefallen sind.\n\n6. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\n\nb) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen je zur Hälfte\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung\neiner Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m\n§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n"}