{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n 1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 22 -\n\nGleiches gilt mit Bezug auf das Bad/WC. Wiederum fehlen auch das Sanitärund das Elektroprojekt, auf welche in den Beschrieben verwiesen wird. Damit lassen\nsich mit Bezug auf die Kosten für sanitäre und technische Installationen die werterhaltenden Anteile kaum abschätzen.\n\nDen Beschrieben ist im Übrigen zu entnehmen, dass nahezu alle Wände neu\nmit Holz verkleidet worden sind, was teilweise die bereits erwähnten hohen Schreinerkosten erklärt, aber auch für deren Zuordnung zu den wertvermehrenden Arbeiten\nspricht. Gleiches gilt mit Bezug auf die im Erdgeschoss wiederum verschiedenenorts\neingebauten Natursteine.\n\nAuch das neue Warmluftcheminée kann nicht einfach als werterhaltend\ndurchgehen, zeigen doch die diesbezüglich eingereichten Fotos, dass ein völlig intaktes, massiv gebautes Stein-Cheminée abgebrochen und durch ein modernstes Cheminéé mit geschliffenen Steinplatten ersetzt worden ist. Cheminéekosten per 2006 sind\nzudem in der Bauabrechnung gar nicht aufgeführt.\n\nÄhnlich wie beim Cheminée verhält es sich sodann bei der Treppe. Gemäss\nFotos zum Altzustand wurde ein intakter Wendeltreppenaufgang neu mit Bruchstein\nverkleidet (so die Beschriebe, ein Foto zum neuen Zustand fehlt), weshalb von einer\nnormalen, dem Werterhalt dienenden Renovation nicht gesprochen werden kann.\n\nWerterhaltende Anteile sind demgegenüber bei den Kosten für Bodenbeläge\nnaheliegend (Ersatz von Teppich durch Parkett), doch sind in der Bauabrechnung auch\ndiesbezüglich keine per 2006 angefallene Kosten ersichtlich. Ob entsprechende Kosten womöglich im Rahmen der erwähnten Schreinerarbeiten angefallen sind, lässt sich\nnicht sagen, weil entsprechende Abrechnungen fehlen.\n\nSoweit sodann Decken (Abrieb) durch gestrichenen Weissputz ersetzt worden\nsind, sind werterhaltende Anteile zuzugestehen, doch ist eine Quantifizierung wiederum nicht möglich, weil keine detaillierten Maler- und Gipserrechnungen vorliegen.\n\nSchliesslich sind werterhaltende Massnahmen vor allem noch im Zusammenhang mit dem Ersatz von Fenstern, Fensterläden und Türen naheliegend. Bezüglich\nFenster und Fensterläden sind in der Bauabrechnung für das ganze Haus aber ledig-\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 23 -\n\nlich werterhaltende Kosten 2006 von Fr. 37'660.- bzw. Fr. 16'140.- aufgeführt. Zu den\nersetzen Türen finden sich wiederum keine Abrechnungen.\n\ncc) Dachgeschoss:\n\nDer Einsprachebaubeschrieb lautet wie folgt:\n\n- Ersatz- von Wand- und Bodenbelägen, Fenstern und Türen\n- Ersatz der Holzdecke mit gleichzeitigem Einbau von Wärmedämmungen\n- Ersatz WC und Dusche\n- Ersatz der Heizungsanlage und der Sanitärverteilung\n- Erneuerung des Dachs\n\nWeil keine aufschlussreichen Fotos und keine aussagekräftigen Baupläne\neingereicht worden sind, lässt sich zunächst nicht beurteilen, ob das Dachgeschoss vor\ndem Umbau bereits zum Wohnen (oder bloss als Estrich) genutzt worden ist.\n\nWas sodann die Wand- und Bodenbeläge sowie die Fenster und Türen anbelangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Erdgeschoss verwiesen werden.\nWas mit Ersatz der Heizungsanlage (offenbar in Zimmer 2) gemeint ist, bleibt unklar,\ndenn das im Detailbeschrieb erwähnte Heizungsprojekt fehlt. Gemäss Revisionsplänen\nkönnte womöglich ein Schwedenofen eingebaut worden sein, was wertvermehrenden\nCharakter hätte.\n\nDie gemäss Revisionsbauplänen in die Dachschräge hineinragende Dusche/WC muss auf jeden Fall neu und damit wertvermehrend sein, weil auf einem Foto\nzum Altzustand keine Dachöffnung erkennbar ist und wie bereits erwähnt aber eine\nneue Schleppgaube erstellt worden ist.\n\ndd) Aussen- und Umgebungsarbeiten:\n\n"}