{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n f) Weiterhelfen können den Pflichtigen damit allenfalls noch die in Ergänzung\nzum Ordner nachgereichten geschoss- und raumspezifischen Baubeschriebe und\nWerkverträge. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschriebe vom 30. August 2010, welche im Auflageverfahren eingingen, von denjenigen vom 1. Dezember\n2010, welche mit der Einsprache nachgereicht wurden, unterscheiden. Die Beschriebe\ndecken sich dabei auch nicht mit den rudimentären Baubeschrieben in der Einsprache:\n\naa) Untergeschoss:\n\nDer Einsprachebaubeschrieb lautet wie folgt:\n\n- Ersatz von Wand- und Bodenbelägen, Sauna und Dusche\n- Tankraum gemäss den behördlichen Auflagen instand gestellt\n- Ersatz der Heizungsanlage und der Sanitärverteilung\n- Ersatz (und Vergrösserung) des Garagentors\n\nGemäss den im Auflageverfahren eingereichten Beschrieben wurde im Unterschoss entgegen dieser nach blosser Renovation klingenden Beschreibung auch ein\nluxuriös ausgestatteter Fitnessraum (mit Dampfbad, Jacuzzi, Kühlschrank etc.) eingebaut; dies gemäss den Revisions-Bauplänen in einem neu erstellten Anbau unterhalb\nder erdgeschossigen Terrasse. In den mit der Einsprache nachgereichten Untergeschossbeschrieben ist dieser Terrassenanbau nicht mehr aufgeführt, obwohl er gemäss den Abrechnungen im Ordner (vgl. vorstehend) tatsächlich erstellt worden ist.\nDass sämtliche Arbeiten, welche diesen unter Eingriff ins gewachsene Terrain erstellten Terrassenanbau betreffen, zu 100% wertvermehrend sind, versteht sich von selbst.\n\nIm Übrigen lässt sich den (divergierenden) Beschrieben der Untergeschossräume entnehmen, dass etwa Bodenbeläge aus PVC und Wände (Abrieb) durch Naturstein ersetzt worden sind; dabei wurde auch eine Bodenheizung zur Erwärmung des\nNatursteinbodens eingebaut. Auch insoweit wurden demnach vorab Mehrwerte erschaffen.\n\nSoweit in den Beschrieben auf Sanitär- und Elektroprojekte verwiesen wird,\nwurden diese nicht vorgelegt. Die eingereichten Werkverträge helfen bei der Frage\nnach dem Projektinhalt nicht weiter, weil sie lediglich Beträge auflisten (z.B. Sanitäranlagen Fr. 25'500.-). Aufschlussreich wären die in den Werkverträgen erwähnten Offer-\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 21 -\n\nten gewesen, doch wurden diese wiederum nicht eingereicht. Entsprechende Fotos im\nAnhang fehlen ebenfalls, weshalb davon auszugehen ist, dass im untergeschossigen\nSanitär- und Elektrobereich vorab luxuriöse Neuinstallationen erfolgt sind.\n\nWerterhaltende Massnahmen sind am ehestens mit Bezug auf die Heizungssanierung naheliegend. Diesbezüglich fehlt im Ordner jedoch die Rechnung der Heizungsfirma; enthalten ist dort lediglich die \"Schlussabrechnung\" des Architekten vom\n13. September 2007, welche für die \"Arbeitsgattung Heizung\" einen Gesamtbetrag von\nFr. 34'602.23 vermerkt. Ob diesbezüglich per 2006 Akontozahlungen geleistet worden\nsind, lässt sich dieser Abrechnung aber nicht entnehmen.\n\nBei der im Untergeschoss bestehenden Garage wurde gemäss Beschrieb\nunter Abbruch von Aussenmauern ein neues und grösseres Garagentor eingebaut. Die\ndazu eingereichten Fotos zeigen die Grössenverhältnisse nicht genau auf, weshalb gut\nmöglich ist, dass eine Einzelgarage zur Doppelgarage erweitert worden ist; ein wertvermehrender Anteil ist aber auf jeden Fall auszuscheiden, so dass die in der Bauabrechnung aufgeführten Kosten (Fr. 17'465.-, davon 2006 Fr. 12'912.-) nicht als 100%\nwerterhaltend qualifiziert werden können.\n\nbb) Erdgeschoss:\n\nDer Einsprachebaubeschrieb lautet wie folgt:\n\n- Ersatz der Cheminéeanlage\n- Ersatz von Fenstern und Türen\n- Ersatz von Wand- und Bodenbelägen\n- Erneuerung der Decken\n- Wanddämmungen\n- Ersatz von sanitären Installationen\n- Ersatz von Küche und Bad/WC\n\nAuch hier gibt es Unterschiede in den Baubeschrieben. So ist beispielsweise\nim Küchenbeschrieb vom 30. August 2010 von einer L-förmigen Küche die Rede, während der Beschrieb vom 1. Dezember 2010 eine U-förmige Küche anführt. Fotos, welche Auskunft über den tatsächlichen Endausbau der Küche und insbesondere den\nfrüheren Zustand gegeben hätten, wurden nicht eingereicht.\n\n"}