{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n aa) In den Ordnerregistern sind Architektenabrechnungen und Handwerkerrechnungen zu den verschiedenen Bereichen abgelegt. Vollständig und beweistauglich\nsind die Belege entgegen der Darstellung der Pflichtigen in Beschwerde und Rekurs\nindes in keiner Weise. So wurde etwa zur Untermauerung der unter den Rohbau 2\naufgeführten Schreinerarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 718'556.- (davon 2006 =\nFr. 216'057.-) lediglich ein E-Mail betreffend verschiedene \"Onlinebankingbelastungen\nder I AG\" vorgelegt; wie daraus auf das Vorliegen von in der Bauabrechnung vermerkten werterhaltenden Schreinerarbeiten im Umfang von 80% des Gesamtbetrags (=\nrund Fr. 575'000.-) geschlossen werden soll, ist schleierhaft. Überhaupt ist nicht nachvollziehbar, wie im Rahmen eines behaupteten gewöhnlichen Unterhalts Schreinerarbeiten in einer solchen Höhe anfallen können. Dasselbe gilt für die Elektroanlagen,\nderen Kosten ohne nähere Spezifikation mit Fr. 287'388.- (100% werterhaltend; davon\n2006 = Fr. 182'920.-) angegeben werden; dies obwohl im eingereichten Werkvertrag\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 19 -\n\nzu den Elektroarbeiten etwa eine Position \"Multimedia\" mit Fr. 29'187.35 aufgeführt\nwird. Dass auf die werterhaltenden Anteile in der Bauabrechnung des Architekten folglich nicht abgestellt werden kann, zeigen auch andere stichprobenartige Beispiele: So\nwerden etwa auch die Schlosserarbeiten als zu 100% werterhaltend qualifiziert, obwohl\neine der im Ordner abgelegten Schlosserrechnungen den Einbau von Wärmestrahlern\nauf dem Balkon ausweist. Dass eine entsprechende Balkoneinrichtung bereits im alten\nZustand existierte und zu erneuern bzw. zu ersetzen war, wird nicht einmal behauptet,\ngeschweige denn nachgewiesen. Gleiches gilt für das gemäss Sanitärrechnungen neu\neingebaute Dampfbad/Jacuzzi (mit Kühlschrank) im Betrag von Fr. 76'520.- (davon\n2006 = Fr. 32'600.-, als 100% werterhaltend aufgeführt). All diese Beispiele legen nahe, dass hier weniger Renovation und Instandstellung, als luxuriöse Modernisierung\nmit Neubaucharakter betrieben worden ist.\n\nbb) Im Übrigen ist zur Bauabrechnung festzuhalten, dass verschiedene Kostenpositionen in keiner Weise spezifiziert sind. So werden etwa \"äussere und innere\nMalerarbeiten\" im Betrag von Fr. 90'815.- aufgeführt und finden sich dazu im Ordnerregister aber bloss zwei inhaltslose Rechnungen der Malerei J aus dem Jahr 2007 mit\ndem Betreff \"A Konto Zahlung\"; dies erlaubt keinerlei Rückschlüsse auf den Hintergrund der ausgeführten Arbeiten (Malerarbeiten an Bestehendem oder an neu erstellten Bauteilen). Dass von diesen Fr. 90'815.- ein Anteil von Fr. 31'635.- pro 2006 angefallen ist und im Umfang von 85% werterhaltend sein soll, ist damit eine nicht\nüberprüfbare Behauptung. Gleiches gilt für die Baumeisterarbeiten von insgesamt Fr.\n614'446.- (davon 2006 = Fr. 504'525.-, werterhaltend angeblich 60%); gerade diesbezüglich wäre aber – zumal die Baupläne fehlen – von Interesse, ob und inwieweit die\nraumbezogene Infrastruktur des Hauses (Mauern/Wände, Decken, Treppen) verändert\nbzw. erweitert worden ist. Der Betreff \"Aufmauern und Betonieren\" auf der ansonsten\nunspezifizierten Rechnung der K AG vom 28. September 2007 über Fr. 280'934.30\nzeigt aber auf, dass es hier zum grossen Teil auch um wertvermehrende Erweiterungen gegangen ist. Gleiches ergibt sich aus der weiteren Rechnung der K AG vom\n28. September 2007 betreffend das Aufrichten einer neuen Schleppgaube in die Dachkonstruktion.\n\ncc) Insgesamt eignet sich der Bauabrechnungsordner für sich allein somit\nnicht zur Schätzung der werterhaltenden Kostenanteile; in diesem Ordner nach solchen Anteilen zu forschen, kann sodann nicht Aufgabe des Rekursgerichts sein.\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 20 -\n\n"}