{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\ntenanteile denn auch nicht in Frage, gehen aber unter Bezugnahme auf die Kostenabrechnung ihres Architekten davon aus, dass die Gesamtkosten von rund Fr. 2.6 Mio. im\nUmfang von rund Fr. 2 Mio. als werterhaltend zu würdigen sind (vgl. Ordner, Abrechnungen und Übersichten vor dem Register).\n\nd) In dieser Ausgangslage muss mit Blick auf eine Schätzung der abziehbaren\nUnterhaltskosten zwangsläufig bekannt sein, in welchem Zustand das Haus vor den\nausgeführten baulichen Massnahmen war und worin die Letzteren genau bestanden\nhaben. Insoweit liegt der Sachverhalt jedoch weitgehend im Dunkeln. Die Pflichtigen\nhaben weder eine diesbezügliche detaillierte Gesamtschilderung abgegeben, noch\nentsprechende aussagekräftige Beweismittel vorgelegt. Zur Feststellung des alten Zustands wäre insbesondere die beim seinerzeitigen Kauf per Anfang 2006 mit Bestimmtheit vorhandene Verkaufsdokumentation (enthaltend bei einem Zweimillionenobjekt wohl auch eine Schätzung) hilfreich gewesen. Die selektiv eingereichten Fotos\n(A4-Schwarzweisskopien) belegen sodann den Zustand vor und nach dem Umbau in\nkeiner Weise. Teilweise ist nicht einmal klar, ob die Fotos den alten oder neuen Zustand aufzeigen. So wurden mit der Auflageantwort vom 30. August 2010 \"Diverse\nPhotos nach der Sanierung\" eingereicht, wobei die fotografierten Einrichtungen auf den\nmit der Einsprache nachgereichten Fotos jedoch überwiegend mit \"alt\" bezeichnet\nworden sind (vgl. z.B. die Fotos zum Cheminée und Treppenaufgang im Anhang der\nzimmerbezogenen Baubeschriebe).\n\nAufschluss über die getätigten baulichen Massnahmen hätte sodann insbesondere das Baugesuch mit den Bauplänen sowie die diesbezügliche Baubewilligung\ngegeben. Trotz entsprechender Auflage haben die Pflichtigen diese im vorliegenden\nKontext unabdingbaren Unterlagen nicht vorgelegt. Eingereicht wurde nämlich nicht die\nOriginalbaubewilligung, sondern lediglich die Bewilligung betreffend nachträgliche Abänderungspläne, welche vom 15. Oktober 2007 datieren (vgl. Baubescheid vom\n20. November 2007 im Ordner/Register/12). Von Interesse wäre selbstredend aber das\nin der letzteren Bewilligung erwähnte ursprüngliche \"Baugesuch Nr. \" samt Plänen und\nEntscheid der Baubehörde gewesen. Immerhin eingereicht wurde das Bauabnahmeprotokoll zum bewilligten Ausgangsprojekt. Dieses lässt aber die getätigten baulichen\nMassnahmen primär in wertvermehrendem Licht erscheinen. So ist im Betreff nämlich\nvon einem \"Terrassenanbau\" die Rede, während unter den Feststellungen ein neu erstellter Parkplatz und ein neuer Geländeverlauf erwähnt werden. Aufhorchen lässt sodann, dass am Schluss des Bauabnahmeprotokolls unter dem Titel \"Bezug der Woh-\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 18 -\n\nnungen\" festgehalten ist, dass \"die Wohnungen\" am 1. August 2007 bezogen worden\nseien. Dies lässt sogar daran denken, dass das bestehende Einfamilienhaus womöglich nicht nur um einen Terrassenanbau erweitert, sondern in ein Haus mit zwei Wohnungen umgebaut worden ist. Dazu würde passen, dass im Telefonbuch heute an der\nAdresse \"L\" zwei Festnetzanschlüsse aufgeführt sind (die Pflichtigen sowie ein gewisser M; vgl. www.telsearch.ch).\n\nDass unter diesen Umständen der Anteil der abziehbaren Kosten mit werterhaltendem Charakter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, steht ausser\nDiskussion (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG). Zu prüfen bleibt damit, ob sich die\nAusführungen der Pflichtigen in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln immerhin zum Nachweis eignen, dass die Schätzung der Vorinstanz mit Fr. 171'900.- zu tief\nausgefallen ist.\n\ne) Eingereicht haben die Pflichtigen als Hauptbeweismittel zunächst den erwähnten Ordner, welcher die Bauabrechnung ihres Architekten enthält. Die Letztere\ngeht von Gesamtkosten von Fr. 2'592'656.- aus und verteilt diese auf verschiedene\nBereiche (Vorstudien, Rohbau 1 und 2, Ausbau 1 und 2, Honorare, Terraingestaltung,\nMuster/Baunebenkosten). Die einzelnen Bereiche sind weiter in Baukostenarten unterteilt (z.B. Gipserarbeiten, Schlosserarbeiten, Schreinerarbeiten). Alle Positionen werden schliesslich einerseits auf die Jahre 2006 und 2007 und andrerseits prozentual in\ndie Kategorien \"werterhaltend\" und \"wertvermehrend\" aufgeteilt.\n\n"}