{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n Die Pflichtigen reichten dazu am 9. Februar 2010 zunächst einen schwarzen\nOrdner mit diversen Unterlagen wie Kostenübersichten, Bauabrechnungen, Handwerkerrechnungen und Bauplänen ein, erfüllten damit aber die Auflage nur unvollständig.\nNachdem der Steuerkommissär am 17. Februar, 12. Juli und 26. August 2010 diverse\nAuflagepunkte wiederholt bzw. deren Erfüllung gemahnt hatte, liessen die Pflichtigen\nmit Eingabe vom 30. August 2010 noch geschossbezogene Ausführungsbeschriebe\nsowie Fotos nachreichen.\n\nGestützt auf dieses Untersuchungsergebnis liess der Steuerkommissär im\nRahmen der Einschätzung bzw. Veranlagung lediglich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte Kosten von Fr. 87'200.- zum Abzug zu. Dabei wies er darauf hin, dass\nwohl diverse Rechnungskopien sowie Kostenaufstellungen vorgelegt worden seien;\nFotos, Verkaufsbroschüren und Sachdarstellungen, aus welchen der vormalige Zustand ersichtlich sei, fehlten jedoch, weshalb der steuerlich abzugsfähige Unterhalt\nnach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei.\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 16 -\n\nb) Mit der Einsprache liessen die Pflichtigen noch weitere Ausführungsbeschriebe und Fotos nachreichen. Die Vorinstanz erhöhte in der Folge im Einspracheentscheid den streitigen Abzug auf Fr. 171'900.-. Dabei vertrat sie die Auffassung,\ndass der Zustand des Ferienhauses vor der Sanierung auch unter Einbezug der nachgereichten Unterlagen unklar bleibe. Sodann habe der Neubauwert gemäss Schätzung\nder Gemeinde G zwischen 2005 und 2008 um Fr. 1'629'800.- zugenommen, was wertvermehrend zu würdigen sei. Naturgemäss könnten die abzugsfähigen Unterhaltskosten bei grösseren Sanierungen und Umbauten nicht exakt bestimmt werden. Für eine\nLiegenschaft mit einer Bruttogeschossfläche von 237.4 m2 sollte eine Sanierung\nder Böden, Wände, Küche, Fenster und Nasszellen den Rahmen von Fr. 300'000.-,\nentsprechend 1/3 des bisherigen Gebäudeversicherungswerts, nicht übersteigen.\nIm Verhältnis der Zahlungen 2006 und 2007 seien somit 57.3% von Fr. 300'000.-\n(= Fr. 171'900.-) pro 2006 zum Abzug zuzulassen.\n\nc) Beim fraglichen Wohnhaus handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus im Engadinerstil. Dieses weist eine Bruttogeschossfläche von 237 m2 auf. Erstellt wurde es gemäss Einspracheentscheid anfangs der 70er Jahre. Die letztere Angabe entstammt einer Auskunft der Bauverwaltung G, welcher zu entnehmen ist, dass\ndas seinerzeitige Baugesuch für das \"Wochenendhaus\" im April 1970 eingereicht worden sei, was auf ein Baujahr 1970/71 schliessen lasse. Die Pflichtigen halten dem entgegen, dass das Schätzungseröffnungsprotokoll das Baujahr 1985 ausweise; einen\ndiesbezüglichen Beleg haben sie indes nicht eingereicht und den Bündner Schätzungseröffnungen in den Steuerakten lässt sich kein Baujahr entnehmen (vgl. Beilagen). Unabhängig vom tatsächlichen Erstellungsjahr kann aber gesagt werden, dass\nein in den 70er- oder 80er-Jahren erstelltes \"Wochenendhaus\", welches anfangs 2006\nfür immerhin Fr. 2 Mio. gekauft worden ist, mit Bestimmtheit nicht in einem verwahrlosten bzw. total baufälligen Zustand gewesen sein kann. Damit bleibt von vornherein kein\nRaum für die Anwendung der Dumont-Praxis. Indes liegt auf der Hand, dass die von\nden Pflichtigen unmittelbar nach dem Kauf getätigten Bauinvestitionen, welche per\n2006 und 2007 behauptete Kosten von rund Fr. 2.6 Mio. auslösten, nicht blossen Re-\nnovations- bzw. Instandstellungs-charakter haben können, sondern schwergewichtig\nals wertvermehrend qualifizieren. Dies ergibt sich denn auch aus der Gebührenverfügung der Gemeinde G vom 22. Mai 2009, gemäss welcher der Gebäudewert vor dem\nUmbau (7. September 2005) Fr. 937'000.- und danach (18. Juli 2008) Fr. 2'566'800.-\nbetragen hat (vgl. Ordner/Register 11). Die Pflichtigen stellen wertvermehrende Kos-\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 17 -\n\n"}