{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\nindessen die Modernisierung darüber hinaus, steht sie einer Neueinrichtung gleich und\nbewirkt, dass das Wohnhaus in einen besseren Zustand versetzt wird, d.h. in den Rang\neines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes mit wesentlich modernerer oder\nmodernster Ausgestaltung aufrückt, so gehören die Kosten der Modernisierung zum\nnicht abzugsfähigen Herstellungsaufwand und sind sie nicht abzugsfähige Vermögensanlage (RB 1972 Nr. 28, 1977 Nr. 49 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 39 DBG und § 30 N 48 StG). Vorbehalten bleibt im hier betroffenen Steuerjahr 2006 sodann die in der ganzen Schweiz noch anwendbare Dumont-\nPraxis, gemäss welcher für Liegenschaften, die im vernachlässigten Zustand erworben\nwurden, in den ersten fünf Jahren keine Instandstellungskosten abgezogen werden\ndürfen (BGr, 2. Februar 2005 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Die Unterhaltsmassnahmen\nzielen letztlich darauf ab, die Liegenschaft langfristig in ertragsfähigem Zustand zu erhalten (RB 1971 Nr. 32; Dieter Egloff in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, 2004, § 39 N 38).\n\nNicht abzugsfähig sind demgegenüber die wertvermehrenden Aufwendungen,\nd.h. Auslagen, welche im objektiv-technischen Sinn eine dauernde Vermehrung oder\nVerbesserung des Grundstücks bewirken, insbesondere durch bauliche Veränderungen (Einbau eines neuen Badezimmers, Bau einer Garage, Ausbau des Dachstocks,\nWeg- und Strassenbauten; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N 54). Dazu gehören\nauch die Kosten einer zunächst mangelhaften Einrichtung, die nachträglich mit weiteren Kosten verbessert oder ausgewechselt werden muss (RB 1967 Nr. 27). Drängt sich\nkurz nach der Fertigstellung eines Gebäudes eine Sanierung auf (z.B. infolge Hangabrutschung), handelt es sich bei diesen Sanierungskosten nicht um Unterhaltskosten;\ndiese Kosten stehen vielmehr in kausalem Zusammenhang mit der Gebäudeerstellung\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 49 StG). Nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig sind ferner Aufwendungen, die mit einer Gebäudeauskernung verbunden sind, und\njene Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h.\nein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken\nlassen (RB 1972 Nr. 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 48 StG). Sind wertvermehrende bauliche Massnahmen erbracht worden, sind auch Kosten für Anpassungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen wertvermehrend (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221 N 40 StG).\n\nc) Liegenschaftenunterhaltskosten sind steuermindernder Natur und daher vom\nSteuerpflichtigen gesamthaft darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Umfassen\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 15 -\n\nAufwendungen sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Anteile, was häufig\nbei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist, sind die Aufwendungen im\nUmfang der werterhaltenden Anteile zum Abzug zuzulassen, während die wertvermehrenden Anteile nicht abzugsberechtigt sind; die Anteile sind diesfalls zu schätzen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 45 DBG und § 30 N 46 StG). Dabei ist es\nwiederum Sache der Steuerpflichtigen, die notwendigen Schätzungsgrundlagen zu\nbeschaffen. Hierzu bedarf es insbesondere genauer Angaben über die ausgeführten\nArbeiten und den Zustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach dem Umbau\n(RB 1997 Nr. 51; VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1).\n\n5. a) Im Rahmen der steuerbehördlichen Sachverhaltsuntersuchung erliess\nder Steuerkommissär am 6. November 2009 die folgende Auflage:\n\n\"Umbau L, in G; Verkaufsbroschüre, Fotos vor und nach Renovation, detaillierte Sachdarstellung über die vorgenommenen Arbeiten, detaillierte Beschreibung\ndes Zustands der Liegenschaft vor der Renovation sowie Nachweis mittels geeigneter\nUnterlagen, Kostenvoranschlag des Architekten bzw. Renovation, Bauabrechnung,\nGebäudeversicherungsschätzungen vor und nach Renovation, Pläne (Veränderungen\nfarblich markiert), Baueingabe.\"\n\n"}