{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n Nicht gegen die Salärqualifikation des Aktienkaufpreises spricht sodann der\nweitere Einwand, wonach dem Pflichtigen im Rahmen seines Arbeitsvertrages mit der\nF AG bereits ein branchenüblicher Fixlohn sowie ein marktgerechter gewinnabhängiger\nBonus eingeräumt worden sei, womit kein Raum für eine Zusatzentschädigung verbleibe. Im Bereich Corporate Finance ist die Salarierung von Spitzenkader bekanntermassen gegen oben offen. Wurde dem Pflichtigen gemäss Lohnausweis pro 2006 (1.1. –\n31.12.) von der F AG ein Nettolohn von Fr. 590'553.70 ausbezahlt, so lässt dies auch\nunter Berücksichtigung seiner Stellung (Delegierter des Verwaltungsrats; vgl. Aktionärsbindungsvertrag vom 3. Januar 2006) ein Zusatzsalär von rund Fr. 1 Mio. pro Jahr\nnoch nicht aussergewöhnlich hoch erscheinen. Dies belegt auch der Umstand, dass\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 13 -\n\ndem Pflichtigen auch von der C AG allein für den Monat Februar 2006 noch ein Nettolohn von Fr. 296'728.- ausgerichtet worden ist (vgl. Lohnausweis 2006 der C AG).\n\nff) Nach alledem bleibt es dabei, dass die Lohnaufrechnung aus dem Aktienverkauf zu Recht erfolgt ist.\n\n4. a) Die Pflichtigen haben am 5. Januar 2006 für Fr. 2 Mio. ein Wohnhaus in\nG erworben (Liegenschaft Nr. von 972 m2; vgl. Kaufvertrag). In der Steuererklärung\n2006 vom 18. März 2008 deklarierten sie diesbezügliche Unterhaltskosten per 2006\nvon Fr. 2'261'697.-. In der rektifizierten Deklaration vom 3. April 2008 gaben sie diese\nKosten noch mit Fr. 1'134'336.- an. Die Vorinstanz hat hiervon einen geschätzten Kostenanteil von Fr. 171'900.- zum Abzug zugelassen, derweil die Pflichtigen die gesamten Kosten gemäss rektifizierter Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt haben\nwollen.\n\nb) Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG können bei\nLiegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien\nund die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.\n\nNach Lehre und Rechtsprechung sind unter solchen Unterhaltskosten Aufwendungen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren\n(vgl. VGr, 18. September 1997, SB 97.00002; RB 1981 Nr. 55, beide auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,\n2. Band, 1963, § 25 N 40, 44 und 54; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 36 ff.\nStG). Dazu gehören einerseits die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt, wie\nKosten für Ausbesserungsarbeiten aller Art und Ersatzanschaffungen. Abzugsfähig\nsind sodann auch Aufwendungen für periodische Renovationen grösseren Ausmasses\n(Fassaden, Dachrenovation, zeitbedingte Änderung der Zentralheizung, Anpassung\nder elektrischen Einrichtung an geänderte Vorschriften usw.). Mit anderen Worten sind\nUnterhaltskosten im Sinn von Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. § 30 Abs. 2 StG Kosten, die der\nInstandhaltung des Grundstücks oder seiner Instandstellung dienen, d.h. der Nachholung unterbliebener Instandhaltung (VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 38 StG), sodass das Grundstück weiterhin –\nallenfalls \"modernisiert\" – seinen bisherigen Verwendungszweck erfüllen kann. Geht\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 14 -\n\n"}