{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\nwissermassen umsonst zu einem millionenschweren Unternehmen gekommen sind.\nDie D KG beteiligte sich mit dem in Frage stehenden Aktienkauf an einem neu gegründeten Unternehmen, welches an Aktiven lediglich Büromobiliar von Fr. 100'000.- sowie\neinen Kundenstamm im (nebensächlichen) Liegenschaftenbereich im Wert von\nFr. 100'000.- aufwies; im Kerngeschäft \"Corporate Finance\" gab es – wie vom Pflichtigen selbst dargelegt – keinen Kundenstamm und die auslaufenden Mandate waren\nnoch mit der C AG abzurechnen. Die Gewinnaussichten der F AG basierten damit primär auf neu abzuschliessenden Beratungsmandaten.\n\ndd) Wenn die D KG unter den dargelegten Umständen gleichwohl bereit war,\nfür die 51%-Beteiligung mit einem Substanzwert in Höhe des einbezahlten Aktienkapitals (= Fr. 100'000.-) gut Fr. 15 Mio. zu bezahlen, so kann es dafür nur einen Grund\ngeben:\n\nDer Wert der neu gegründeten Finanzberatungsgesellschaft wurde offensichtlich durch deren Mitarbeiter (insbesondere Poolmitglieder der ehemaligen C AG-\nAbteilung) bestimmt. Einem potentiellen Käufer bot sich damit die Gelegenheit, ein\nganzes Team von Finanzspezialisten, welches seit Jahren erfolgreich im Corporate\nFinance Bereich tätig war, zu übernehmen. Zum Verkauf stand dergestalt mit dem Anteil an der neu gegründeten Unternehmung vorab die Arbeitsleistung der Unternehmensgründer und weiteren Mitarbeitenden. Der Vertrag vom 3. Januar 2006 betreffend\n\"Kauf und Verkauf von Aktien der F AG sowie weitere Rechtsgeschäfte\" bestätigt diese\nSichtweise.\n\nSchon der Zusatz im Titel (… \"sowie weitere Rechtsgeschäfte\") legt nahe,\ndass hier nicht nur Aktien verkauft worden sind. Den Vorbemerkungen (lit. C) ist sodann zu entnehmen, dass die Verkäufer (= sieben Gründer bzw. Partner) beabsichtigen, das Corporate Finance Beratungsgeschäft langfristig als Teil der D Gruppe zu\nbetreiben. Daraus folgt, dass die Firmengründer eben nicht bloss die Aktienmehrheit\nihrer neu gegründeten Finanzberatungsgesellschaft an die D KG verkauften, sondern\nauch ihre persönliche Beratungstätigkeit für die F AG bzw. die übergeordnete D Gruppe. Dies erklärt denn auch, wieso vereinbart wurde, dass der Kaufpreis in vier Jahrestranchen zu bezahlen ist (Ziff. 1.2). Dabei hatte die Käuferin nur die 1. Tranche per\nDatum des Vertragsvollzugs (3. Januar 2006) zu bezahlen; das Auszahlen der weiteren Tranchen per 3. Januar 2007/2008/2009 war jeweils an die Bedingung eines per\nAuszahlungsdatum ungekündigten Arbeitsverhältnisses des betreffenden Aktienver-\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 12 -\n\nkäufers geknüpft. Zudem war die letzte Tranche nur bei Erreichen eines bestimmten\nUmsatzziels geschuldet. Dies zeigt mit aller Klarheit auf, dass die vier jahresbezogenen Kaufpreiszahlungen an die (erfolgreiche) Arbeitstätigkeit der Verkäufer für die F\nAG gekoppelt waren.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass das Entgelt, welches der Pflichtige für die\nAbgabe seiner 12'750 Aktien erhalten hat, seine (erfolgsbezogene) Arbeitsleistung für\ndie D Gruppe abgilt und damit Salärcharakter hat; von einem steuerfreien Kapitalgewinn kann folglich keine Rede sein kann. Die dem Pflichtigen per 2006 ausbezahlte\nKaufpreiszahlung (1. Tranche) im Betrag von Fr. 1'023'750.- wurde demnach zu Recht\nals steuerbares Einkommen qualifiziert und entsprechend aufgerechnet.\n\nee) Der Einwand der Pflichtigen, wonach der weit über dem Substanzwert\nbezahlte Kaufpreis für den Goodwill der F AG bezahlt worden sei, verfängt nicht. Das\nGewinnpotential der Letzteren war vorab personeller Natur; es waren die einzelnen\nMitarbeiter der neu gegründeten Unternehmung, die mit ihrem Knowhow, ihren Kundenbeziehungen und ihrer Arbeitsleistung die künftigen Ertragsaussichten prägten.\nHinter dem Aktienkauf stand der Kauf und die Bindung eines Spezialistenteams, womit\ndie den Spezialisten zufliessenden Entschädigungen für die Überlassung der 51%-\nAktienmehrheit als Arbeitsentgelt zu würdigen sind. Auch die Goodwillargumentation\nführte im Übrigen nicht zu einem steuerfreien Kapitalgewinn. Ein von der Käuferin bezahlter Goodwill wäre diesfalls nämlich nicht von der F AG (bzw. der E AG) erschaffen\nworden, sondern von der C AG, sodass im gleichen Umfang von steuerbaren geldwerten Leistungen der C AG an die ausscheidenden Poolmitglieder auszugehen wäre.\n\n"}