{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n Die Partner bzw. die E AG habe in der Folge die laufenden Corporate-\nFinance-Mandate von C AG zur weiteren Bearbeitung übernommen; einen Kundenstamm gebe es in diesem Geschäft nicht. Für die Aufteilung der Honorare sei nach\nMassgabe des Projektstands für jedes Mandat ein Schlüssel vorgesehen worden.\nÜberdies hätten sich die Partner auch verpflichtet, allfällige nicht durch die Versicherung von C AG gedeckte Kosten für Haftungsfälle von bereits abgewickelten Mandaten\nrückwirkend bis zum 1. Juli 2002 zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme seien in der Austrittsvereinbarung auch die Übernahme von Mandatsakten, der Verkauf von Büromobiliar, Geschäftswagen und Mobiltelefonen sowie\nVersicherungsfragen geregelt worden. Die D KG habe die Austrittsvereinbarung mit\nBezug auf einzelne Bedingungen mit unterzeichnet; dies mit dem einseitigen Recht,\nallfällige Verpflichtungen daraus ab 1. Dezember 2005 befreiend auf die F AG (damals\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 10 -\n\nnoch E AG) zu übertragen. Die Partner hätten sodann der D KG das Recht eingeräumt,\nim Januar 2006 51% der Aktien der E AG zu erwerben. Am 1. Dezember 2005 sei der\nganze Corporate-Finance-Betrieb der C AG durch die F AG (damals noch E AG) übernommen worden und habe das ganze bisherige Team (mit Ausnahme eines einzigen\nMitarbeiters, welcher eine Drittanstellung bevorzugt habe) diesen Betrieb weitergeführt.\nAm 7. Dezember 2005 sei die E AG in die F AG umformiert worden. Anfang Januar\n2006 habe die D KG dann ihr Kaufrecht ausgeübt und von den sieben Partnern 51'000\nNamensaktien der F AG für Fr. 15'345'000.- erworben. Im Aktienkaufvertrag vom\n3. Januar 2006 sei dabei festgehalten worden, dass die Partner die F AG gegründet\nund sämtliche Aktien gehalten hätten; dies mit der Absicht, das Corporate-Finance-\nBeratungsgeschäft langfristig als Teil der D-Gruppe zu betreiben. Der Aktienkaufpreis\nsei auf der Grundlage eines Businessplans aufgrund der kapitalisierten Gewinne –\nnach Abzug der gewinnabhängigen Entlöhnung der Partner – ermittelt worden. Sodann\nsei vereinbart worden, einen Teil des Kaufpreises am Vollzugstag und den Rest – gekoppelt an gewisse Bedingungen – in drei Jahrestranchen zu bezahlen. Mit Abschluss\ndes Aktienkaufvertrags habe die neue Mehrheitsbeteiligte am Corporate Finance-\nBetrieb festgestanden. Wäre dieser Vertrag nicht zustande gekommen, wären alle im\nHinblick auf die Zusammenarbeit vorgenommenen Dispositionen rückabgewickelt worden. Die Partner hätten diesfalls das volle Unternehmerrisiko allein getragen, bis womöglich ein Zusammengehen mit einer anderen Partnerbank zustande gebracht worden wäre.\n\ncc) Diese Sachverhaltsschilderung ist unbestritten und durch verschiedene\nDokumente belegt. Zu ergänzen bleibt, dass die C AG gemäss Austrittsvereinbarung\nder E AG das Büromobiliar für Fr. 100'000.- verkaufte, während Mobiltelefone, Laptops\netc. zurückzugeben waren. Weitere Fr. 100'000.- verlangte die C AG für die Überlassung der Kunden \"Real Estate\". Betreffend die laufenden, noch nicht abgeschlossenen\nMandate im Kerngeschäft (Corporate Finance) wurde – wie vom Pflichtigen erwähnt –\nvereinbart, dass über die Erfolgshonorare mit der C AG nach einem bestimmten\nSchlüssel abzurechnen ist.\n\nDamit steht fest, dass die C AG im Zusammenhang mit der \"Liquidation\" der\nAbteilung Corporate Finance den ausscheidenden Poolmitgliedern bzw. der von diesen\nneu gegründeten Finanzberatungsgesellschaft keine Geschenke machte. Der hohe\nPreis, welchen die D KG für die 51%-Beteiligung bezahlte, gründet also nicht im Umstand, dass die C AG-Poolmitglieder im Rahmen der Herauslösung ihrer Abteilung ge-\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n- 11 -\n\n"}