{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n Der Pflichtige zeichnete bei der Gründung der E AG 25'000 Aktien à Fr. 1.-\nund wendete also eigene Mittel im Betrag von Fr. 25'000.- auf. Wenn er 12'750 dieser\nAktien (= 51%) nach lediglich drei Monaten für Fr. 3'836'250.- an die D KG verkaufen\nkonnte (bzw. alle Poolmitglieder 51% ihrer Aktien für insgesamt Fr. 15'345'000.-), entspricht dies einer Vermehrung des einbezahlten Nominalwerts um das 300-fache. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, aus welchen Gründen die Käuferin bereit war, für\neine 51%-Mehrheit an einer neu gegründeten Gesellschaft mit einem Aktienkapital von\nFr. 100'000.- einen zweistelligen Millionenbetrag zu bezahlen. Die E AG hatte ihre Geschäftstätigkeit ja gerade erst aufgenommen und konnte demzufolge keine Aktiven mit\nstillen Reserven haben; auch konnte sie unmöglich bereits hohe Gewinne erwirtschaftet haben, welche im Rahmen einer ertragsbezogenen Zukunftsbetrachtung eine solche Wertsteigerung nahegelegt hätten.\n\nbb) Im steuerbehördlichen Auflageverfahren schilderte der Pflichtige den Hintergrund des hohen Gewinns aus dem Aktienverkauf wie folgt (vgl. Beilage zum\nSchreiben vom 9. Februar 2010):\n\nDie Gründeraktionäre der E AG seien in stets gleicher personeller Zusammensetzung über Jahre gemeinsam im Corporate Finance-Geschäft tätig gewesen.\nDies zunächst bei einer Bank, dann bei H und seit 2002 bei der C AG. Organisatorisch\nhabe eine selbstständig operierende Corporate-Finance-Unternehmung innerhalb der\nC AG mit rund 30 ausschliesslich für den Corporate-Finance-Bereich tätigen Mitarbeitenden bestanden. Die Mandate seien praktisch ausschliesslich von den Partnern persönlich gewonnen und abgewickelt worden. Es habe von Anfang an ein eigenständige\nGeschäft bestanden, welches unabhängig vom jeweiligen Dach (H, C AG) seine\nMarktposition habe behaupten und ausbauen können. Der aufgrund einer Profit-\nCenter-Rechnung ermittelte Gewinn sei jeweils nach einem bestimmten Schlüssel auf\ndie Partner und die H bzw. C AG verteilt worden.\n\nDas als Sarbanes-Oxley Act bekannte US-Bundesgesetz und die behördlichen Folgemassnahmen hätten sich zunehmend auf die Geschäftstätigkeit der grossen\nRevisionsgesellschaften ausgewirkt. Insbesondere die Unabhängigkeitsanforderungen\nund das Verbot der Erbringung von bestimmten anderen Dienstleistungen neben der\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-9-\n\nAbschlussprüfung hätten das erfolgreiche Angebot der Corporate-Finance-Dienst-\nleistungen unter dem Dach der C AG in Frage gestellt. Weil in der Folge absehbar geworden sei, dass der Corporate-Finance-Bereich keine Zukunft bei C AG mehr haben\nwerde, hätten die Partner beschlossen, das Corporate-Finance-Geschäft aus der C AG\nherauszulösen. Ein Projektteam aus der Gruppe der Partner habe bereits ab 2004 die\nrechtliche Verselbstständigung der Corporate-Finance-Unternehmung vorbereitet und\ndazu Gespräche mit möglichen Partnern, insbesondere zwei Banken, über eine Zusammenarbeit aufgenommen. Parallel dazu sei die Übernahme des Betriebs von C mit\nderen Geschäftsleitung ausgehandelt worden. Nachdem das Konzept festgestanden\nhabe, hätten die sieben Partner im September 2005 die E AG als Rechtsträgerin für\nden zu übernehmenden Betrieb errichtet. Im Oktober 2005 seien die Partner aufgrund\nder fortgeschrittenen Verhandlungen dann davon ausgegangen, mit der D KG die\nWunsch-Partnerbank für die künftige Zusammenarbeit gefunden zu haben. Am\n14. Oktober 2005 hätten die Partner daraufhin die ausgehandelte Austrittsvereinbarung\nmit C AG, welche die Grundlage für die Betriebsübernahme gebildet habe, unterzeichnet. In diesem Vertrag sei u.a. die Aufhebung der Arbeitsverträge der Partner per Ende\nNovember 2005 vorgesehen worden; gleichzeitig sei den Partnern überbunden worden, allen Corporate-Finance-Mitarbeitern auf den 1. Dezember 2005 neue Verträge zu\nofferieren und sich um deren Übernahme zu bemühen. Die Partner hätten sich auch\nverpflichtet, mit der übernehmenden Gesellschaft keine Dienstleistungen im Bereich\nRevision, Steuerberatung, Rechtsberatung und Accounting an C AG-Kunden anzubieten und keine anderen Mitarbeiter abzuwerben. Für entsprechende Verletzungen seien\nKonventionalstrafen zulasten der Partner in Millionenhöhe vorgesehen worden.\n\n"}