{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n c) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den\nNachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da\nes sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines\nVermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte\nkein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit\neiner Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen.\n\n3. a) Mit Vertrag vom 3. Januar 2006 verkaufte der Pflichtige der D KG 12'750\nAktien der F AG mit einem Nennwert von Fr. 1.- zum Preis von Fr. 3'836'250.-, wobei\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-7-\n\nihm per Vertragsvollzug eine Teilzahlung von Fr. 1'023'750.- zustand. Die Auszahlung\ndes Restbetrags wurde in drei Tranchen à Fr. 937'500.- per Valuta 3. Januar 2007,\n2008 und 2009 vereinbart.\n\nPer Januar 2006 ist damit zunächst ein Vermögenszufluss von Fr. 1'011'000.-\n(Fr. 1'023'750.- ./. Fr. 12'750.-) ausgewiesen, womit diesbezüglich im Sinn einer natürlichen Vermutung von steuerbarem Einkommen auszugehen ist. Damit obliegt den\nPflichtigen der Nachweis, dass es sich bei diesem Nettozufluss ausschliesslich um\neinen steuerfreien Kapitalgewinn handelte, d.h. dass der Kaufpreis ausschliesslich für\nden Kaufgegenstand (die Aktien) geleistet worden ist.\n\nb) Die Pflichtigen lassen mit Blick auf diesen Nachweis beschwerde- und rekursweise vorbringen, der pflichtige Ehemann habe mit flüssigen Mitteln aus seinem\nPrivatvermögen als Mitgründer Aktien der E AG liberiert und die Aktien zu Eigentum\nerworben. Die Höhe seiner Investition sei einzig durch die Entschädigung bestimmt\nworden, welche die E AG der C AG für die Betriebsübernahme habe entrichten müssen. Beim Verkauf sei der Aktienkaufpreis an den neuen Bankpartner im Wesentlichen\naufgrund der kapitalisierten Gewinne gemäss Business-Plan bestimmt worden. Weil\nder Pflichtige dergestalt die Aktien zu einem entsprechend höheren Preis habe verkaufen können und als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung den Kaufpreis erhalten habe, habe er einen Mehrwert der Aktien realisiert. Aus wirtschaftlicher Sicht handle es sich damit zweifellos um einen Kapitalgewinn, denn er habe die Aktien anlässlich\nder Gesellschaftsgründung zum Nennwert erworben und einen Teil davon später zu\neinem höheren Verkaufspreis an einen Dritten veräussern können. Weil er den Mehrwert der Aktien realisiert habe, indem er mit dem Verkauf die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien aufgegeben und als adäquate Folge davon bzw. als Gegenleistung aus dem Aktienverkaufsvertrag ein neues Vermögensrecht in Form von\nGeld bzw. einer Geldforderung erlangt habe, liege auch aus steuerrechtlicher Sicht ein\nKapitalgewinn vor. Weil der Pflichtige sodann über kein Geschäftsvermögen verfüge\nund den Aktienerwerb unbestrittenermassen mit eigenen Mitteln finanziert habe, liege\nein auf Privatvermögen erzielter steuerfreier Kapitalgewinn vor.\n\nc) aa) Die E AG wurde vom Pflichtigen und weiteren Pool-Mitgliedern der Abteilung Corporate Finance der C AG am 29. September 2005 mit einem Aktienkapital\nvon Fr. 100'000.- (= 100'000 Aktien à nominell Fr. 1.-) gegründet; dies gemäss Handelsregistereintrag mit dem Hauptzweck \"Unternehmensberatungsdienstleistungen,\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-8-\n\ninsbesondere in den Bereichen Corporate Finance, Fusionen und Akquisitionen, Restrukturierungen, Finanzierungen und Derivaten\".\n\n"}