{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\nLeistung, welche die steuerpflichtige Person erhält, und ihrer Tätigkeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass die Leistung eine Folge der Tätigkeit\nist und die steuerpflichtige Person die Leistung im Hinblick auf ihre Tätigkeit erhält.\nSteuerbar sind daher sämtliche geldwerte Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als\nGegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt\n(vgl. dazu und zum Folgenden: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. A., 2009, Art. 17 N 28 ff. DBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, 2. A., 2006, § 17 N 28 ff. StG).\n\nDer Charakter der Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses\nsind unmassgeblich, namentlich ob das Entgelt für den Haupterwerb oder eine Nebentätigkeit der steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird, wie es benannt wird, in welcher\nForm die Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt; die Bezahlung der steuerpflichtigen Person für ihre Tätigkeit kann in Geld oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung fest oder variabel sein, sie kann vom Arbeitgeber oder\nvon Dritten ausgerichtet werden. Ohne Bedeutung ist, ob ein Rechtsanspruch auf eine\nLeistung besteht oder nicht (BGr, 3. März 1989, ASA 60, 245 [247] = StE 1991 B 21.1\nNr. 2).\n\nbb) In erster Linie ist einmal der vertraglich vereinbarte und regelmässig ausbezahlte Lohn des Arbeitgebers für die vom Erwerbstätigen zu erbringende Leistung\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Dazu gehören auch der\n13. Monatslohn, Boni, Provisionen sowie Lohnnachzahlungen. Es ist aber nicht nur der\neigentliche Lohn, sondern es sind alle Leistungen des Arbeitgebers von verschiedenster Art steuerbar. Erfasst werden dergestalt auch alle Lohnzulagen (wie z.B. Kinderund Ausbildungszulagen), ungeachtet der Gründe, aus denen sie ausgerichtet werden.\n\nArt. 17 DBG und § 17 StG sind auch anwendbar auf freiwillige Leistungen\ndes Arbeitgebers, wie vertraglich nicht vereinbarte Gratifikationen, Boni, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Jubiläumsgaben, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge\nund Treueprämien sowie Zuwendungen in Anerkennung der geleisteten Dienste\n(VGr, 1. November 1988, StE 1989 B 21.3 Nr. 2). Entscheidend ist dabei für die\nBesteuerung immer, dass die Leistung – trotz ihrer Freiwilligkeit – ihren Rechtsgrund\nim Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat und somit nicht unentgeltlich,\nnicht gegenleistungslos erscheint, andernfalls sie nämlich als Schenkung (ein-\nkommen-)steuerfrei ist.\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-6-\n\nNebst Geldleistungen sind auch geldwerte Leistungen und Naturalleistungen\ndes Arbeitgebers steuerpflichtig. Geldwert ist jede Leistung, durch die der steuerpflichtigen Person ein Vorteil zufliesst und durch die sie sich eine Ausgabe ersparen kann,\nwelche sie sonst aus ihrem Einkommen hätte tätigen müssen (RB 1980 Nr. 38). Der\nArbeitgeber muss aber im Zeitpunkt der Leistung über diese verfügen können; überträgt der Arbeitgeber Aktien an den Arbeitnehmer, die dieser später mit Gewinn veräussert, kann dieser Gewinn nur dann als Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert werden, wenn der Arbeitgeber diesen Aktiengewinn (ganz oder\nteilweise) bereits im Zeitpunkt der Aktienübertragung realisieren konnte (StRK IV,\n18. Dezember 1998, StE 2000 B 22.1 Nr. 3). Naturalleistungen des Arbeitgebers können entweder Lohnbestandteile sein, welche dem Arbeitnehmer regelmässig zufliessen, oder sie können dem Arbeitnehmer lediglich von Fall zu Fall ausgerichtet werden.\nIm Gastgewerbe sind Unterkunft und Verpflegung häufig Lohnbestandteil. Weitere Beispiele sind das Überlassen einer Dienstwohnung oder eines Geschäftswagens sowie\ndas Zur-Verfügung-Stellen von Waren oder Dienstleistungen ohne Entgelt oder zu einem Vorzugspreis (auch Gewährung eines Darlehens zu einem Vorzugszins). Auch die\nunterpreisliche Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen zählt als Naturalleistung\nzu den andern geldwerten Vorteilen, die nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG steuerbar\nsind, da der Grund dieses Wertzuflusses im Arbeitsverhältnis der steuerpflichtigen Person liegt.\n\n"}