{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\n B. Die hiergegen gerichteten Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am\n8. März 2011 teilweise gut. Dabei wurde an der Steuerbarkeit des Gewinns aus dem\nAktienverkauf festgehalten; die abziehbaren Unterhaltskosten wurden demgegenüber\ngeringfügig angehoben, sodass nunmehr ein steuerbares Einkommen von\nFr. 1'449'300.- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'454'200.- (direkte Bundessteuer) resultierte.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 7. April 2011 wandten sich die Pflichtigen\nabermals gegen die Steuerbarkeit des Gewinns aus dem Aktienverkauf sowie die Kürzung der deklarierten Liegenschaftenunterhaltskosten. Dementsprechend stellten sie\nAntrag auf Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf jeweils Fr. 0.-.\n\nDas kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 19. April 2011 auf\nAbweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich\nnicht vernehmen.\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 2011 nahmen die Pflichtigen unaufgefordert Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.\n\nAuf die Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Strittig ist zunächst, ob der vom Pflichtigen beim Verkauf von 12'750 F AG-\nAktien an die D KG erzielte Nettoerlös (im Umfang der Zahlung 2006) steuerbar ist. Die\nPflichtigen gehen diesbezüglich von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen aus, während die Steuerbehörde dafür hält, es liege Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor.\n\nEin zweiter Streitpunkt betrifft die Abzugsfähigkeit der von den Pflichtigen deklarierten Kosten für den Unterhalt ihrer Liegenschaft in G.\n\n2. a) Der Einkommenssteuer unterliegen allgemein alle wiederkehrenden und\neinmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von\nPrivatvermögen, welche steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] und § 16 Abs. 1 und 3 Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).\n\nb) Die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind in Art. 17 Abs. 1\nDBG und § 17 Abs. 1 StG geregelt. Steuerbar sind danach alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit).\n\naa) Steuerbar ist das Arbeitsentgelt, das der steuerpflichtigen Person unmittelbar zufliesst, samt allen Nebeneinkünften. Die beispielhafte Aufzählung der Einkommensteile aus unselbstständiger Tätigkeit ist nicht abschliessend. Deshalb enthält\nArt. 17 DBG bzw. § 17 StG analog zu Art. 16 DBG bzw. § 16 StG auch einen Auffangtatbestand, unter den alle nicht ausdrücklich genannten Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit fallen, nämlich \"alle Einkünfte\", und zwar gleichgültig, wie diese\nbezeichnet werden. Voraussetzung ist einzig, dass die Leistung ihren hauptsächlichen\nGrund im Arbeitsverhältnis hat. Zwischen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und\nden daraus fliessenden Einkünften muss somit ein kausaler Zusammenhang bestehen;\nein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit liegt dann vor, wenn zwischen der\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-5-\n\n"}