{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-61_2011-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_61_ls.pdf", "Checksum": "242b76fd89ed26f37714e39bd7a94bf7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.61", "ST.2011.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:10", "Checksum": "75b42c439da09e5d1236b700e580e969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2011 DB.2011.61\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Der pflichtige Ehemann wechselte als Finanzspezialist im Rahmen einer Art \"Management Buy Out\" mit einem ganzen Spezialistenteam (Abteilung Corporate Finance) von einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in eine von ihm (und weiteren Partnern) neu gegründete AG. Drei Monate später verkaufte er 51% seiner Aktien im Nominalwert von Fr. 12'750.- für gut Fr. 3.6 Mio. an eine Bank. Die vorinstanzliche Untersuchung zeigt auf, dass die Bank diesen hohen Preis nur bezahlte, weil sie damit das für fortan für ihre Gruppe arbeitende Finanzspezialistenteam übernehmen konnte. Mithin liegt kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein steuerbares Arbeitsentgelt vor. Der Pflichtige kaufte per 2006 ein Wochenendhaus in Samedan für Fr. 2 Mio. und wendete in der Folge weitere 2.6 Mio. für bauliche Massnahmen auf. Die pro 2006 deklarierten Unterhaltskosten wurden von der Steuerbehörde zu Recht massiv gekürzt, weil die nur unvollständig vorgelegten Beweise aufzeigen, dass hier nicht eine übliche periodische Instandstellung, sondern eine Luxusmodernisierung verbunden mit räumlichen Erweiterungen (Terrassenanbau) stattgefunden hat. | Art 16 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 DBG; §§ 17 Abs. 1 und 3 und 17 Abs. 1 StG (steuerbarer Gewinn aus Aktienverkauf); Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG (Liegenschaftenunterhalt)\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n\nEntscheid\n\n12. Juli 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungsvizepräsident Walter Balsiger, die Steuerrichter Anton Tobler und Michael\nOchsner sowie Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Altorfer Duss & Beilstein AG,\nWalchestrasse 15, 8006 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die\nPflichtigen) war als Investmentbanker bis Ende 2005 bei der C AG im Bereich Corporate Finance tätig. Nachdem internationale Gesetzesänderungen die Weiterführung dieses Bereichs durch eine Revisionsgesellschaft wie die C AG in Frage stellten, vereinbarten die Poolmitglieder der Abteilung Corporate Finance (darunter federführend der\nPflichtige) am 14. Oktober 2005 mit der C AG den geschlossenen Übertritt der Abteilung zu einer neu zu gründenden Tochtergesellschaft der D KG. Im Hinblick auf diesen\nWechsel hatten die Poolmitglieder bereits am 29. September 2005 mit eigenen Mitteln\ndie E AG) gegründet. Der Pflichtige zeichnete dabei 25'000 der insgesamt 100'000\nAktien à nominell Fr. 1.-. Die E AG übernahm alsdann am 1. Dezember 2005 die laufenden Geschäfte der früheren C-Abteilung und wurde am 7. Dezember 2005 in die\nF AG umfirmiert. Am 3. Januar 2006 verkauften die Poolmitglieder 51% ihrer\nF AG-Aktien an die D KG. Der Pflichtige erzielte dabei für 12'750 verkaufte Aktien einen Erlös von Fr. 3'836'250.-, wobei per Vertragsabschluss Fr. 1'023'750.- zu bezahlen\nwaren; für den restlichen Kaufpreis wurden tranchenweise Zahlungen per Anfang\n2007, 2008 und 2009 vereinbart.\n\nIn der Steuererklärung 2006 gingen die Pflichtigen mit Bezug auf diesen Aktienverkauf von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus. Trotz Erwerbseinkünften beider\nPflichtigen von über Fr. 900'000.- deklarierten sie sodann ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 0.-. Grund dafür waren geltend gemachte Liegenschaftenunterhaltskosten von\nüber Fr. 1 Mio. Diese betrafen ein Ferienhaus in G, welches die Pflichtigen am 5. Januar 2006 für Fr. 2 Mio. gekauft und in der Folge umgebaut hatten.\n\nNach Durchführung eines Auflageverfahrens setzte der Steuerkommissär am\n12. November 2010 die Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2006 wie folgt fest:\n\nStaats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\n(Fr.) (Fr.)\n\nSteuerbares Einkommen 1'534'000.- 1'538'900.-\nSatzbestimmendes Einkommen 1'534'000.-\nSteuerbares Vermögen 1'131'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 1'277'000.-.\n\n1 DB.2011.61\n1 ST.2011.91\n-3-\n\nGegenüber der Selbstdeklaration rechnete er einkommensseitig insbesondere\nden Gewinn aus dem Aktienverkauf auf, wobei er aber nur die per 2006 erhaltene Zahlung von Fr. 1'023'750.- berücksichtigte. Sodann strich er abzugsseitig den Grossteil\nder für die Liegenschaft in G deklarierten Unterhaltskosten.\n\nDie Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 29. November 2010 formell eröffnet.\n\n"}