Vorauszusetzen ist dabei im konkreten Fall, dass die ausländische Vorsorgeeinrichtung mit einer Einrichtung der hiesigen 2. Säule vergleichbar ist. Über die Erkenntnisse im vorinstanzlich erwähnten Entscheid der Steuerrekurskommission I hinausgehend, ist der Kreis der Steuerpflichtigen mit Anspruch auf die Ausnahmeregelungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG entsprechend zu erweitern. Zu diesem Kreis gehört der Pflichtige nach dem Gesagten indes nicht. 4. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen.