Gleichstellung hat lediglich – aber immerhin – zur Folge, dass in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige aus EU-Staaten, welche schon vor dem Systemwechsel hier erwerbstätig waren und (bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht vollumfänglich abziehbare) Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen geleistet haben, die Ausnahmeregelung betreffend die 80%-Rentenbesteuerung in gleicher Weise in Anspruch nehmen können wie inländische Steuerpflichtige, welche den Systemwechsel mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen durchlaufen haben. Vorauszusetzen ist dabei im konkreten Fall, dass die ausländische Vorsorgeeinrichtung mit einer Einrichtung der hiesigen 2. Säule vergleichbar ist.