cc) Die nach dem vorgenannten Freizügigkeitsabkommen gebotene Gleichstellung hat lediglich – aber immerhin – zur Folge, dass in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige aus EU-Staaten, welche schon vor dem Systemwechsel hier erwerbstätig waren und (bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht vollumfänglich abziehbare) Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen geleistet haben, die Ausnahmeregelung betreffend die 80%-Rentenbesteuerung in gleicher Weise in Anspruch nehmen können wie inländische Steuerpflichtige, welche den Systemwechsel mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen durchlaufen haben.