Abs. 1 StG. Der Pflichtige kann sich nicht mit hier ansässigen Steuerpflichtigen der Übergangsgeneration vergleichen, welche im Rahmen der hiesigen Einkommensteuer in den Jahren bis zum Systemwechsel Vorsorgebeiträge nicht vollumfänglich haben abziehen können und nach dem Systemwechsel ihre Renten aus dem geäufneten Vorsorgekapital bei fehlenden Ausnahmeregelungen vollumfänglich zu versteuern hätten. In seiner Konstellation bedeutet die Nichtanwendung der Ausnahmeregelungen demzufolge keine Diskriminierung.