Im vorliegenden Fall ist der Pflichtige nun aber erst 1989 und damit nach dem Systemwechsel in die Schweiz zugezogen. Folglich hat er im Rahmen der hiesigen Einkommensbesteuerung seine Pensionskassenbeiträge an die dänische Vorsorgeeinrichtung immer vollumfänglich abziehen können; etwas anderes macht er denn auch nicht geltend. Damit war er aber im Rahmen seiner Steuerpflicht in der Schweiz vom Wechsel zum Waadtländer Modell gar nicht betroffen bzw. sind ihm in diesem Zusammenhang keinerlei steuerliche Nachteile entstanden. Damit fehlt aber ein Grund für die Anwendung der Ausnahmeregelungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270