Die gleiche Meinung vertrat denn auch das kantonale Steueramt im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage eines Steuerpflichtigen, welcher Beiträge an eine mit der 2. Säule vergleichbaren italienischen Versicherung während seiner langjährigen hiesigen Erwerbstätigkeit nicht oder nicht vollständig hatte in Abzug bringen können; der Steuerpflichtige erhielt von der Steuerbehörde die Zusicherung, dass die Rente aus Italien analog einer Rente aus der 2. Säule bloss zu 80% zu versteuern sei (vgl. das vom Pflichtigen vorgelegte Schreiben des kantonalen Steueramts vom 14. August 2009).