Wie erwähnt, gewähren die Letzteren mit dem 20%-Einschlag (Besteuerung der Rente zu 80% statt zu 100%) einen Ausgleich dafür, dass eine Übergangsgeneration von Vorsorgenehmern in der Schweiz ihre Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bis zum Wechsel zum Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug der Beiträge - vollumfängliche Besteuerung der Leistungen) nur in beschränktem Umfang hatten abziehen können. Hätte der Pflichtige seine Anstellung bei der B Schweiz bereits vor dem Systemwechsel aufgenommen und in der Folge die Beiträge an seine dänische Pensionskasse nach damals geltendem Recht bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht bzw.