d) Tatsächlich unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von derjenigen, welche dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid der Rekurskommission zugrunde gelegen hat. Der Pflichtige war nämlich auch in der Schweiz erwerbstätig und konnte demzufolge im Rahmen der hiesigen Einkommensbesteuerung Beiträge an die E in Abzug bringen; zudem hat er die 20%ige Eigenfinanzierung seiner Vorsorge nachgewiesen. Ob in dieser Konstellation ein staatsvertragliches Diskriminierungsverbot der Nichtgewährung der 80%-Besteuerung entgegensteht, ist damit zu prüfen: